Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gilt für BIOGRUND GmbH & BIOGRUND International AG.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden („Käufer“). Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung, jedenfalls in der Fassung, die dem Käufer zuletzt schriftlich als Rahmenvereinbarung vorgelegt wurde, auch für künftige Geschäfte gleicher Art, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausnahmslos. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Hinblick auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d.h. der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Formerfordernisse und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation der erklärenden Person, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten

Neben den in den Einzelverträgen vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten können wir vom Käufer Mitwirkungs- und Beistellungspflichten verlangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind und vom Käufer notwendigerweise erbracht werden müssen. Art, Umfang, Zeitpunkt und weitere Einzelheiten der vom Käufer zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellungspflichten werden wir dem Käufer rechtzeitig mitteilen, soweit sich nicht aus dem Einzelvertrag entsprechende Einzelheiten ergeben.

§ 3 Angebot, Annahme

(1) Alle von uns und unseren Vertretern abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 4 Preise, Zahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager oder ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Im Falle eines Versendungskaufs (§ 6 Abs. 1) trägt der Käufer die Kosten des Transports ab Lager oder ab Werk sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Versand- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten, die vom Käufer zurückzusenden sind oder deren Wert vom Käufer zu vergüten ist.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Vorauszahlung für die Durchführung einer Lieferung ganz oder teilweise zu verlangen. Einen solchen Vorbehalt werden wir spätestens mit der Annahme des Angebots erklären.

(4) Mit Ablauf des vorgenannten Zahlungsziels kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur insoweit befugt, als diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle von Mängeln an der Lieferung bleiben die Widerspruchsrechte des Käufers insbesondere gem. § 9 Abs. 6 dieser AVB hiervon unberührt.

(6) Ergeben sich nach Vertragsschluss Anhaltspunkte dafür, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, so beträgt die Lieferfrist ca. 3 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere
• die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir eine entsprechende Absicherung abgeschlossen haben,
• wenn weder uns noch den Lieferanten ein Verschulden trifft, oder
• wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Käufers erforderlich. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Die pauschalierte Entschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwertes), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere für den Fall, dass wir nicht mehr zur Leistung verpflichtet sind (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Leistungsverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt werden (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir werden die Interessen des Käufers beim Versand wahren und die Ware so verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

(2) Die Gefahr des etwaigen Untergangs und der etwaigen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des etwaigen Untergangs und der etwaigen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Institution über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts sinngemäß. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer sich in Annahmeverzug befindet.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, maximal 5 %, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – falls eine Lieferfrist nicht besteht – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; der pauschalierte Schadensersatz ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Käufer kann nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor (gesicherte Forderungen).

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Ware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Die Rücknahme ist nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, die Ware lediglich zurückzufordern und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Absatz (c) zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Pflichten des Käufers nach Abs. 2 gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in sonstiger Weise in seiner Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt ist und wir nicht den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines der in Abs. 3 genannten Rechte geltend machen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Produktangaben

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ergeben sich die vertraglichen Eigenschaften der Ware ausschließlich aus unseren Produktbeschreibungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dabei ist es unerheblich, ob die Produktbeschreibungen vom Lieferanten oder von uns stammen. Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich als solche bezeichnet wird. Schriftliche und mündliche Angaben über unsere Waren, Geräte, Anlagen und Verfahren beruhen auf Recherchen und unseren Erfahrungen auf dem Gebiet des angewandten Ingenieurwesens. Wir stellen diese Informationen nach bestem Wissen zur Verfügung und behalten uns das Recht vor, sie zu ändern und zu verbessern, übernehmen jedoch keine Haftung dafür, soweit dies nicht einzelvertraglich vereinbart ist. Dies entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die Qualität und Eignung unserer Waren und Verfahren für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung zu prüfen. Dies gilt auch für den Schutz von Rechten an geistigem Eigentum Dritter sowie von Anwendungen und Verfahren.

§ 9 Gewährleistungsansprüche

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Sonderregelungen bei Endlieferung von Produkten an einen Verbraucher bleiben in jedem Fall unberührt (Rückgriff des Lieferanten nach § 478 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder die von uns veröffentlicht werden (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage).

(3) Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, bestimmt sich das Vorliegen oder Nichtvorhandensein eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, bei der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Ablieferung und für bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, leisten wir Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben.

(8) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, so können wir die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Untersuchungs- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, dass das Fehlen eines Mangels für den Käufer nicht erkennbar war.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen – auch bei Mängeln – nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines geringeren Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Bestimmungen nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit von Menschen,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen, die sich aus Abs. 2 ergeben, gelten auch für Pflichtverletzungen durch oder zugunsten solcher Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das freie Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Unbeschadet des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

(2) Die vorgenannten Verjährungsfristen des Handelsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Rücktritt

(1) Soweit im Einzelfall mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Käufer für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

(2) Besteht für die Ausfuhr unserer Ware zum Zeitpunkt der Lieferung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird diese auf Antrag nicht erteilt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Wir sind auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung nicht beantragt oder erteilt wurde.

§ 13 Präferenzursprungserklärung

Sofern die gekaufte Ware aufgrund ihres präferenziellen Ursprungs zollbegünstigt ist, werden alle Erklärungen zum präferenziellen Ursprung der Ware (Lieferantenerklärung, Rechnungserklärung) von uns automatisch erstellt und ohne Unterschrift gültig abgegeben. Wir bestätigen, dass die Präferenzursprungserklärung dem Käufer gemäß unseren Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 Verordnung des Rates (EG) Nr. 1207/2001 ausgestellt wird

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wiesbaden. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in jedem Fall auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.